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Gruppenverfahren Sandomierz

Gruppenverfahren Sandomierz

Das Gruppenverfahren ist mit den Säumnissen der öffentlichen Gewalt im Bereich des Hochwasserschutzes verknüpft, infolge welcher es im Mai 2010 zum Bruch des Hochwasserschutzwalls entlang des rechten Ufers der Weichsel in Sandomierz im Stadtteil Koćmierzów und dann zur Überschwemmung des Gebietes am rechten Ufer der Weichsel in Sandomierz und Umgebung gekommen war.

Das Verfahren wurde auf die Klage von Herrn Zbigniew Rusak hin eingeleitet, der als Vertreter der Gruppe gegen die Staatskasse  – den Woiwoden der Woiwodschaft Świętokrzyskie, gegen die Staatskasse – den Direktor des Regionalen Vorstands der Wasserwirtschaft in Krakau, gegen die Woiwodschaft Świętokrzyskie – die Direktion für Melioration und Wasseranlagen der Woiwodschaft Świętokrzyskie  in Kielce, gegen den Kreis Sandomierz und die Stadtgemeinde Sandomierz (im Folgenden: „Die Beklagten”) wirkte.

Das Verfahren läuft in erster Instanz vor dem Bezirksgericht in Krakau, I. Zivilabteilung, Aktenzeichen I C 1419/10.

Gegenstand des Verfahrens ist gegenwärtig die Feststellung der solidarischen Schadenshaftung der Beklagten gegenüber den Mitgliedern der Gruppe, die aus der unerlaubten komplexen Handlung der Beklagten und aus der rechtswidrigen Ausübung der öffentlichen Gewalt im Bereich des Hochwasserschutzes  (unkorrekte Ausübung dieser Pflichten) auf dem Gebiet des Kreises Sandomierz in der Woiwodschaft Świętokrzyskie resultierte, was dazu führte, dass das Wasser über die Krone des Hochwasserwalls an der Weichsel im Stadtteil Koćmierzów, Gemeinde Sandomierz floss und dass der Wall infolgedessen am 19. Mai 2010 gerissen ist (infolge der Wassereinwirkung beschädigt wurde), was im Nachhinein zu weiteren Konsequenzen führte, die mit diesem Ereignis verknüpft waren.

Ablauf des Verfahrens

Die Klage wurde am 1. September 2010 eingereicht und war eine der ersten Gruppenklagen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetztes eingereicht wurden. Am Anfang bestand die Gruppe aus 17 Personen und die Klageforderung bestand, darin, dass die Beklagten dazu verurteilt werden, an die einzelnen Mitgliedern der Gruppe konkrete Entschädigungsbeträge zu zahlen.

  1. Die Klage durchlief zweimal die Phase der Untersuchung der Zulässigkeit des Gruppenverfahrens (Zertifizierung); der erste Beschluss des Bezirksgerichts in Krakau vom 20. Mai 2011 über die Prüfung der Sache in einem Gruppenverfahren wurde von den Beklagten eingeklagt. Das Gericht der zweiten Instanz hat den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Prüfung in diesem Bereich übergeben.
  2. Während des Verfahrens hat die klagende Partei die Klage geändert, indem sie ihre bisherigen Forderungen der Verurteilung (Zahlung von konkreten Entschädigungsbeträgen an die einzelnen Mitglieder der Gruppe) auf die Forderung der Feststellung der Schadenshaftung der Beklagten einschränkte.
  3. Mit dem Beschluss vom 26. April 2012 hat das Bezirksgericht in Krakau, I. Zivilabteilung erneut entschieden, dass die Feststellung der Schadenshaftung im Gruppenverfahren geprüft wird und hat die Klage auf Zahlung abgelegt (im Zusammenhang mit der Änderung der Klage). Dieser Beschluss wurde eingeklagt – und zwar hinsichtlich der Zulässigkeit der Prüfung der Sache in einem Gruppenverfahrens durch die beklagte Staatskasse und hinsichtlich der formellen Entscheidung über die Ablehnung der Klage auf Zahlung – durch die klagende Partei.
  4. Das Berufungsgericht in Krakau, I. Zivilabteilung, hat mit dem Beschluss vom 17. September 2012, Aktenzeichen I ACz 1324/12, die Beschwerde der Staatskasse abgelehnt und – die Beschwerde der klagenden Partei berücksichtigend – das im Beschluss vom 26. April 2012 enthaltene Urteil über die Ablehnung der Klage auf Zahlung aufgehoben, wodurch der Beschluss über die Prüfung der Sache in einem Gruppenverfahren rechtskräftig wurde. Dadurch wurde die erste Etappe des Verfahrens, also die Untersuchung der Zulässigkeit des Gruppenverfahrens abgeschlossen.
  5. Dann ordnete das Bezirksgericht in Krakau die Veröffentlichung von Bekanntmachungen über die Einleitung des Gruppenverfahrens zur Sache mit dem Aktenzeichen I C 1419/10 an, die Bekanntmachungen erschienen im Tygodnik Nadwiślański, in der Gazeta Wyborcza und im Tagesblatt Echo Dnia, entsprechend am 6., 11. und 13. Dezember 2012, wobei eine Frist von drei Monaten gesetzt wurde, in welcher sich der Gruppe neue Personen anschließen konnten. Auf der Grundlage der Bekanntmachungen haben weitere 11 Personen erklärt, dass sie sich der Gruppe anschließen werden.
  6. Mit dem Beschluss vom 6. September 2013 hat das Bezirksgericht in Krakau die Zusammensetzung der Gruppe festgelegt, in Übereinstimmung mit der Auflistung der Personen, die von der klagenden Partei vorgelegt wurde und 27 Mitglieder umfasste (natürliche und juristische Personen). Der Beschluss hinsichtlich der Zusammensetzung der Gruppe wurde von der Staatskasse eingeklagt. Die Beschwerde wurde mit dem Beschluss Berufungsgerichts in Krakau, I. Zivilabteilung vom 10. Dezember 2013, Aktenzeichen I ACz 2189/13 abgelehnt, womit die Zusammensetzung der Gruppe rechtskräftig festgestellt wurde.

Stand der Sache

Vor dem Bezirksgericht in Krakau läuft gegenwärtig das Beweisverfahren. Im Jahr 2014 fanden vier Verhandlungen statt, während welcher das Gericht Beweisverfahren zu den einzelnen Dokumenten und aus persönlichen Verhören durchführte. Bei der letzten Verhandlung in dieser Sache – am 26. Juni 2014 hat das Gericht den Beschluss hinsichtlich der Einholung der Meinung eines Gutachters / der Meinung eines Instituts erlassen. Gegenwärtig wird ein Gutachter oder ein Institut gesucht, welcher/welches sich bereit erklärt solch ein Gutachten zu erstellen, wie es vom Gericht beschlossen wurde.

Gegenwärtig befindet sich das Gruppenverfahren in der III. Phase – d.h. in der Phase der sachlichen Auswertung der Begründetheit der Klage.